Seit 2008 muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtend vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anmelden. An die Nichtmeldung bzw. verspätete Anmeldung sind Sanktionen geknüpft.
Wer muss angemeldet werden?
Gemäß § 33 ASVG muss jede dem ASVG unterliegende Person, egal, ob vollversichert oder teilversichert, vom Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden.
Nach § 4 ASVG sind dies u.a. folgende Personen:
Beachten Sie bitte, dass auch die sogenannten fallweise Beschäftigten anzumelden sind. Eine Person ist fallweise beschäftigt, wenn die Arbeitszeit für weniger als eine Woche vereinbart ist und die Beschäftigung in unregelmäßiger Folge tageweise erfolgt.
Ab 1.5.2011 genießen auch die EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten die volle Freizügigkeit. Dies gilt nicht für Rumänen und Bulgaren, die weiterhin den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen.
Wie bzw. Wann wird angemeldet?
Die Anmeldung hat immer vor Arbeitsantritt zu erfolgen, und zwar grundsätzlich in elektronischer Form über das ELDA-System (elektronisches Datensammelsystem). Zuständig ist die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes. Die Meldung kann in zwei Formen erfolgen:
Für den Fall, dass Sie erstmals Dienstnehmer anmelden, müssen Sie vor der Anmeldung eine Dienstgeberkontonummer anfordern.
Was wird gemeldet?
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger legt die zu verwendenden einheitlichen Datensätze fest. Mittels dieser Formulare sind folgende Angaben zu machen:
Tritt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht an, ist die Anmeldung zu stornieren.
Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
Innerhalb von sieben Tagen sind Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu melden, wie zum Beispiel Unterbrechung und Wiedereintritt oder Änderungen der Beitragsgrundlage. Dafür steht das Formular „Änderungsmeldung“ zur Verfügung.
Welche Konsequenzen hat eine verspätete Anmeldung bzw. eine Nichtmeldung?
Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafen geahndet wird. Zusätzlich kann der Krankenversicherungsträger einen Beitragszuschlag vorschreiben. Beachten Sie, dass das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch gerichtlich strafbar sein kann, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nicht zu bestrafen ist, wer die ausstehenden Beiträge während des Strafverfahrens zur Gänze einzahlt oder sich zur Nachentrichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger verpflichtet. Eine Anmeldung mit falschen Daten kann strafbares betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen darstellen.
Wann und wie hat eine Abmeldung zu erfolgen?
Die Abmeldung hat ebenfalls über ELDA binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen, das heißt mit Ende des Entgeltanspruches. Eine Abschrift der Abmeldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auch dafür gibt es ein Formular.
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