Kurz vor Jahreswechsel hat das BMF eine Nachfolgeregelung (BGBl. II Nr. 488/2012) für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gaststättenpauschalierung erlassen. Kurz zur Vorgeschichte: Die bis einschließlich 2012 anwendbare Gaststättenpauschalierung sah für Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 255.000 € eine Gewinnpauschalierung mit 5,5% der Einnahmen zuzüglich 2.180 € vor, wobei der Mindestgewinn mit 10.900 € festgelegt war. Da diese Regelung im Vergleich zu einer regulären Gewinnermittlung teilweise zu erheblichen Abweichungen geführt hat, wurde sie vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2012 als verfassungswidrig erkannt.
Die nunmehrige Nachfolgeregelung, die ab 2013 gilt, bezieht zunächst alle Betriebe, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist (und für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegt) ein. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz 255.000 € nicht übersteigt. Außerdem darf keine Buchführungspflicht bestehen oder freiwillig Bücher geführt werden. Anstelle von einer Vollpauschalierung sieht die neue Verordnung eine Ausgabenpauschalierung vor. Dabei wird in drei Teilpauschalien unterschieden – nämlich Grundpauschale, Mobilitätspauschale sowie Energie- und Raumpauschale. Wichtig ist, dass das Mobilitätspauschale und das Energie- und Raumpauschale nur (jeweils) zusammen mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination aller drei Teilpauschalien ist ebenso möglich.
Bei maximaler Ausnutzung der Pauschalierung können bestimmte Ausgabenkategorien pauschal mit 20% (entspricht 10% + 2% + 8%) der Einnahmen ermittelt werden. Generelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, sodass eine sorgsame Beurteilung immer eine Analyse der jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenstruktur erforderlich macht. Positiv ist, dass der Anwendungsbereich mit der neuen Verordnung ausgeweitet wurde (der Gastgewerbebegriff ist weiter gefasst als der Gaststättenbegriff). Die Verordnung sieht auch eine Bindungsfrist vor. Bei Inanspruchnahme ist der Steuerpflichtige auch für die nächsten beiden Jahre an die Pauschalierung gebunden.
Bild: © webdata - Fotolia