An die Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosteneigenschaft werden bei Gütern des allgemeinen Lebens, die daher auch privat genutzt werden können, schon seit jeher sehr hohe Anforderungen gestellt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2012/15/0190 vom 30.4.2015) mit einem Englischlehrer auseinanderzusetzen, der Aufwendungen für englische und amerikanische Tageszeitungen als Werbungskosten geltend machen wollte. Neben dem Englischunterricht am Gymnasium war er auch an einer Volkshochschule tätig - die englischsprachigen Zeitungsartikel sind dabei aus dem Schulunterricht wie auch aus den Volkshochschulkursen nicht mehr wegzudenken.
Der VwGH betont, dass gemischt veranlasste Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter deshalb nicht abgezogen werden dürfen, da dadurch jene Steuerpflichtige begünstigt würden, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen können und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Aufwendungen für Tageszeitungen können im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Berufsausübung die weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen bedingt und folglich regelmäßig viele verschiedene in- und ausländische Tageszeitungen gekauft werden müssen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wäre auch dann anzunehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden.
Der VwGH konnte diese Ausnahmen in der vorliegenden Situation nicht erkennen und verneinte daher die Geltendmachung als Werbungskosten. Mitentscheidend war auch, dass der Englischlehrer nicht schlüssig darlegen konnte – etwa mithilfe detaillierter Angaben, welche Zeitungen für welche konkreten Lehrveranstaltungen benötigt werden - wieso die Ausgaben für die englischsprachigen Tageszeitungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen.
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