:: Verkürzung bestimmter Verjährungsfristen
Obwohl die Gesetzesänderung erst am 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, wirkt sich die Verkürzung von bestimmten Fristen auch auf bestehende alte Abgabenansprüche aus, sodass es zum sprunghaften Eintreten von Verjährung solcher Abgaben kommt.
Die Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu laufen). Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet aber ihre Grenze in der 10jährigen absoluten Verjährung.
:: Änderung bei der Verjährung der Schenkungssteuer
Zuwendungen unter Lebenden unterliegen gem. § 208 Abs. 2 BAO keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte. Dies hat auch Auswirkung auf ein Finanzstrafverfahren, für den Fall der verspäteten Anmeldung (3 Monate) der Schenkung. Dieser Tatbestand kann nämlich dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die 5jährige Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG abgelaufen ist.
:: Neuer Termin für die Übermittlung von Lohnzettel
Ab 1. Jänner 2005 ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats an das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse zu übermitteln (bisher war es der 15. Tag des Folgemonats)
:: Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages
Dieser ist nunmehr bis € 100,- (bisher € 75,-) als Sonderausgabe absetzbar.
:: Sozialversicherungsrechtliche Änderungen für Selbständige
- Aliquotierung des Unfallversicherungsbeitrages
Dieser ist in Hinkunft nur mehr für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung zu bezahlen. Es kommt somit zu einer Aliquotierung bei Beginn und Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Jahres.
- Freiwillige Erhöhung der Beitragsgrundlage für eine höhere Pension
Wer für die ersten drei Jahre die Beitragsgrundlage erhöhen will, braucht in Zukunft keine Nachweise über die Investitionen mehr vorzulegen.
- Verlängerung des Optionenmodells
Die mit 2004 befristete Möglichkeit über die Auswahl zwischen verschiedenen Leistungspaketen in der gewerblichen Krankenversicherung wird verlängert.
- Änderung bei der Kleinstunternehmerregelung
Bereits seit 1. Juli 2004 wurde die Beitragsbefreiung in der PV und KV für Frauen auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. Bei Männern bleibt es beim 65. Lebensjahr.
- Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung
Ausweitung der Nachdeckung in der Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 AlVG).
Ab 1. Jänner 2005 ist gewährleistet, dass unabhängig von der bisherigen Regelung für den Wegfall der KV, eine zusätzliche Woche KV-Schutz besteht.
- Rückerstattung von Dienstnehmeranteilen (§ 45 Abs. 2 AlVG)
Ab 1. Jänner 2005 gibt es eine Beitragsrückerstattung der DN-Anteile zur Arbeitslosenversicherung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 3% des DN- Anteiles.
:: Sozialversicherungswerte 2005
Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 121,-, die monatliche € 3.630,-. Die Geringfügigkeitsgrenze € 24,84/Tag; € 323,46/Monat.
:: Übertragung stiller Reserven
Die Steuerbegünstigung des § 12 EStG gibt es ab 2005 nur mehr für natürliche Personen.
:: Rückstellungen
Rückstellungen müssen periodengerecht dotiert werden; die Nachholung in Folgeperioden ist nicht steuerwirksam. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu beachten.
:: Bilanzänderung nach Einreichung
Die Zustimmung vom Finanzamt ist nur dann zu erreichen, wenn wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Mit einer Versagung ist dann zu rechnen, wenn mit der Änderung zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile erlangt werden sollen. Der VwGH 24.3.2004,99/14/0031 versagte die Bilanzänderung bei nachträglichem Ansatz eines Investitionsfreibetrages.
:: Änderungen im Erbrecht
- Das mündliche Testament ist nur mehr drei Monate gültig und lediglich auf Notfälle beschränkt.
- Das gesetzliche Erbrecht von Nichten und Neffen wird zugunsten des überlebenden Ehegatten beseitigt.
- Die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht mehr Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Kindes.
:: Bausparprämie bleibt unverändert
Der Staatszuschuss bleibt mit 3,5% weiter aufrecht.
:: Voraussichtliche Änderungen durch AbgÄG 2004
:: Wesentliche Neuerungen bei der Körperschaftsteuer
:: Elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2004 im Jahre 2005
Die für die Einreichung der Steuererklärungen 2003 geltende Toleranzregelung entfällt für 2004. Die drohenden Rechtsfolgen für den Verstoß gegen die verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärungen 2004 sind noch ungeklärt. Von einer strafrechtlichen Folge ist eher nicht auszugehen. Es könnte aber im Zuge eines Verbesserungsauftrages infolge Formgebrechens zu einem Verspätungszuschlag kommen.
:: Allgemeine Branchenpauschalierung für 2005-2008 abgeblasen
Bereits in der Klienten-Info Juni 2004 wurden die Ungereimtheiten in der geplanten Verordnung aufgezeigt, weil es trotz Sinken der Einnahmen zu einer höheren Steuerbelastung gekommen wäre. Die Vdg. ging nämlich von einer jährlichen Einkommenssteigerung von 5% aus. Das BMF hat bekannt gegeben, dass die bisherigen Branchenpauschalierungsverordnungen für Handelsvertreter, Gastwirte, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Künstler, Schriftsteller und Sportler jedenfalls für 2005 unverändert weiter gelten.
:: Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus bei Diesel-KFZ
Bei Neuzulassungen von Diesel-PKW mit Partikelfiltern kommt es zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 zu einer Vergütung von € 300,- der Normverbrauchabgabe (NOVA). Bei Fahrzeugen, die einen bestimmten Grenzwert der Luftverunreinigung übersteigen, gilt ab 1. Juli 2005 eine Zusatzsteuer idHv 0,75% der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 150,-. Ab dem Jahr 2006 kann dieser Malus bis zu € 300,- betragen.
:: PKW-Luxustangente
Ab 2005 erhöht sich diese auf € 40.000,- und damit der maximale Sachbezugswert auf € 600,- bzw. € 300,-, wenn die Privatfahrten nicht mehr als 500 km/Monat betragen.
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